Sieben Mitglieder braucht ein Verein, um ins Vereinsregister eingetragen zu werden. Für die reine Gründung genügen drei Personen, doch die Eintragung als e.V. setzt sieben voraus. Wer diese sieben Personen sorgfältig auswählt, legt damit den Grundstein für einen handlungsfähigen Verein, denn aus diesem Kreis kommen oft auch die ersten Vorstandsmitglieder.
Die Frage, wer Gründungsmitglied wird, ist deshalb mehr als eine Formalie. Gründungsmitglieder unterschreiben die Satzung und das Protokoll und tragen den Verein in der entscheidenden Anfangsphase. Du solltest sie nicht nach Verfügbarkeit, sondern nach Engagement und Eignung auswählen.
Warum sieben Personen?
Das Vereinsrecht im BGB unterscheidet zwischen Gründung und Eintragung. Gegründet ist ein Verein, sobald sich mindestens drei Personen mit gemeinsamem Zweck und einer beschlossenen Satzung zusammenschließen und einen Vorstand wählen. Eintragen lassen kann sich der Verein aber erst, wenn er mindestens sieben Mitglieder hat.

Deshalb laden erfahrene Gründer von Anfang an mindestens sieben Personen zur Gründungsversammlung ein. So entsteht der Verein und wird gleich eintragungsfähig, ohne dass eine zweite Versammlung mit weiteren Mitgliedern nötig wird. Das spart Zeit und eine mögliche zweite Eintragungsgebühr.
Wer kann Gründungsmitglied werden?
Grundsätzlich kann jede natürliche Person Mitglied eines Vereins werden. Häufig sieht die Satzung auch vor, dass juristische Personen wie Unternehmen oder andere Vereine Mitglied werden können. Für die Gründung zählen die Personen, die in der Gründungsversammlung anwesend sind, die Satzung beschließen und unterschreiben.
Bei minderjährigen Gründungsmitgliedern ist Vorsicht geboten. In der Regel brauchst du die Zustimmung der Erziehungsberechtigten, damit ihre Mitgliedschaft und Unterschrift wirksam sind. Kläre solche Fälle vor der Versammlung, damit das Protokoll später nicht beanstandet wird.

| Person | Gründungsmitglied? | Hinweis |
|---|---|---|
| Volljährige Person | ja | unkompliziert |
| Minderjährige Person | meist ja | Zustimmung der Eltern nötig |
| Verein oder Firma | wenn Satzung es zulässt | vertreten durch eine Person |
Wen du wirklich einladen solltest
Über die reine Zahl der Mitglieder hinaus kommt es vor allem auf die richtige Mischung an. Im Gründungskreis sollten Menschen sein, die den Vereinszweck mittragen und bereit sind, Verantwortung zu übernehmen. Aus genau diesem Kreis werden in der Gründungsversammlung der Vorstand und oft auch der Kassenwart des Vereins gewählt.
Es hilft sehr, wenn im Gründungskreis unterschiedliche Stärken vertreten sind. Eine Person mit ausgeprägtem Organisationstalent, eine andere mit Zahlenverständnis für die Kasse und jemand, der den Verein nach außen vertreten kann, ergänzen sich gut. Reine Karteileichen, die nur ihre Unterschrift leisten, schwächen den Verein von Anfang an, weil die eigentliche Arbeit dann an wenigen Schultern hängen bleibt und schnell zu Überlastung führt.
Müssen alle sieben am selben Tag dabei sein?
Für die Gründung ist es üblich und praktisch, dass alle Gründungsmitglieder gemeinsam zur Versammlung kommen und dort die Satzung beschließen und unterschreiben. So entsteht der Verein an einem Termin und wird gleich eintragungsfähig. Genau deshalb solltest du den Termin so legen, dass möglichst alle eingeladenen Personen teilnehmen können.
Fällt eine Person kurzfristig aus und sinkst du dadurch unter sieben anwesende und unterschreibende Mitglieder, kann das die Eintragung verzögern. Deshalb lohnt es sich, von vornherein mehr als sieben Personen einzuladen. So bleibt der Verein auch dann eintragungsfähig, wenn am Versammlungstag jemand verhindert ist.

Wie genau die Anwesenheit und die Unterschriften für die Eintragung nachgewiesen werden müssen, kann sich je nach Registergericht unterscheiden. Prüfe die Anforderungen deines zuständigen Amtsgerichts, bevor du den Termin festlegst, damit du sicher genug Personen einplanst.
| Situation | Folge |
|---|---|
| 7 oder mehr anwesend | eintragungsfähig |
| 3 bis 6 anwesend | gegründet, aber nicht eintragbar |
| unter 3 anwesend | keine Gründung möglich |
Die Rolle der Gründungsmitglieder in der Versammlung
In der Gründungsversammlung haben die Gründungsmitglieder eine klare Aufgabe. Sie beschließen die Satzung, wählen den Vorstand und unterschreiben die Gründungsdokumente. Ihre Unterschriften unter Satzung und Protokoll sind die Grundlage für die spätere Anmeldung beim Amtsgericht.
Wie viele Unterschriften das Registergericht im Einzelnen verlangt, kann sich je nach Bundesland und Gericht unterscheiden. Prüfe deshalb vorab die Anforderungen deines zuständigen Amtsgerichts. Den genauen Ablauf der Versammlung beschreibt der Beitrag zur Gründungsversammlung, ein sauberes Protokoll erstellst du mit dem Protokoll-Generator.
Gründungsmitglieder und der erste Vorstand
Aus dem Kreis der Gründungsmitglieder wird in der Gründungsversammlung der erste Vorstand gewählt. Das BGB verlangt, dass jeder Verein einen Vorstand hat, der ihn nach außen vertritt. Wie er zusammengesetzt ist, regelt die Satzung. Häufig besteht er aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassenwart, doch das ist keine zwingende Vorgabe.

Überlege schon bei der Auswahl der Gründungsmitglieder, wer für den Vorstand infrage kommt. Diese Personen übernehmen Verantwortung und vertreten den Verein rechtlich. Sie sollten zuverlässig sein und sich der Aufgabe bewusst sein. Wer den Vorstand erst in der Versammlung spontan zusammenstellt, riskiert, dass Posten unbesetzt bleiben oder ungeeignete Personen gewählt werden.
Wichtig ist auch die Vertretungsregelung. In der Satzung wird festgelegt, wer den Verein allein und wer nur gemeinsam mit anderen vertreten darf. Diese Regelung wird ins Vereinsregister eingetragen und ist für Banken und Vertragspartner verbindlich. Eine klare Regelung von Anfang an vermeidet spätere Unsicherheiten.
Pflichten und Rechte der Gründungsmitglieder
Gründungsmitglieder haben in der Versammlung dasselbe Stimmrecht wie spätere Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Sie beschließen die Satzung mit, wählen den Vorstand und legen, falls vorgesehen, die Beiträge fest. Mit ihrer Unterschrift unter Satzung und Protokoll dokumentieren sie ihre Mitwirkung.
Anders als manchmal angenommen erwerben Gründungsmitglieder keine besonderen Vorrechte für die Zukunft. Nach der Gründung sind sie reguläre Mitglieder mit den gleichen Rechten und Pflichten wie alle anderen. Eine dauerhafte Sonderstellung gibt es rechtlich nicht, auch wenn der Verein Gründungsmitglieder informell würdigen mag.
Zu den Pflichten gehört je nach Satzung die Zahlung von Beiträgen und die Beachtung der Satzungsregeln. Wer im Vorstand mitwirkt, übernimmt zusätzliche Verantwortung und sollte sorgfältig im Rahmen der Satzung handeln, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.
Können auch Familienmitglieder Gründungsmitglieder sein?
Es spricht rechtlich nichts dagegen, dass mehrere Mitglieder einer Familie gleichzeitig Gründungsmitglieder werden. Gerade bei kleinen Vereinen ist es üblich, dass sich ein Kreis von Bekannten, Nachbarn oder Familienangehörigen zusammentut. Jede dieser Personen zählt einzeln für die nötige Mitgliederzahl, sofern sie tatsächlich Mitglied wird und die Satzung unterschreibt.
Bei der Gemeinnützigkeit solltest du allerdings auf einen Punkt achten: Der Verein muss der Allgemeinheit dienen und darf nicht in erster Linie die Interessen eines geschlossenen Personenkreises verfolgen. Ein Verein, der nur einer einzelnen Familie zugutekommt, kann Probleme bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit bekommen. Solange der Verein offen für weitere Mitglieder ist und einen begünstigten Zweck verfolgt, ist die familiäre Beteiligung an der Gründung unproblematisch.
Wenn minderjährige Familienmitglieder dabei sind, gilt das Gleiche wie für alle Minderjährigen: In der Regel ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig. Kläre das vorab, damit die Mitgliedschaft und die Unterschrift wirksam sind und das Protokoll später nicht beanstandet wird.
Was nach der Gründung mit den Mitgliedern passiert
Nach der Gründung bleiben die sieben Gründungsmitglieder ganz normale Vereinsmitglieder. Es gibt rechtlich keine dauerhafte Sonderstellung als Gründungsmitglied. Wichtig ist, dass die Mitgliederzahl dauerhaft stabil bleibt, denn sinkt sie unter drei, kann das Registergericht dem Verein die Rechtsfähigkeit entziehen, was den mühsam aufgebauten Status wieder gefährden würde.
In der Praxis schwankt die Mitgliederzahl ohnehin: Manche Mitglieder treten aus, neue kommen hinzu. Solange der Verein deutlich über der kritischen Grenze bleibt, ist das unproblematisch. Kritisch wird es erst, wenn die Zahl dauerhaft sehr niedrig wird. Wirb deshalb von Anfang an aktiv um neue Mitglieder und halte den Kontakt zu den bestehenden, damit der Verein stabil bleibt.
Pflege deshalb von Anfang an eine ordentliche Mitgliederliste. Sie ist die Grundlage für Einladungen zur Mitgliederversammlung, für die Beitragsverwaltung und für den Nachweis gegenüber Behörden. Achte dabei auf den Datenschutz, denn Mitgliederdaten unterliegen der DSGVO.
Konkret heißt das für die Gründung: Lade mehr als sieben Personen ein, achte auf eine Mischung aus Organisations-, Finanz- und Vertretungskompetenz und kläre Sonderfälle wie minderjährige Mitglieder vorab. Wer von Beginn an die richtigen Leute und eine saubere Mitgliederliste hat, vermeidet die häufigsten Probleme der ersten Vereinsjahre.


