Ein Mannschaftsfoto auf der Vereinswebsite, ein Schnappschuss vom Sommerfest auf Instagram, das Siegerbild im lokalen Anzeigenblatt: Sobald ein Verein Fotos von Personen veröffentlicht, berührt das deren Persönlichkeitsrechte. Maßgeblich sind dabei die DSGVO und das Kunsturhebergesetz, dessen § 22 KUG seit über hundert Jahren regelt, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen.
Für Vereine ist das relevant, weil sie regelmäßig fotografieren und veröffentlichen. Eine saubere Einwilligung schützt nicht nur die abgebildeten Mitglieder, sondern auch den Vorstand, der für die Veröffentlichungen verantwortlich ist.
Das Zusammenspiel von DSGVO und Kunsturhebergesetz
Beim Thema Vereinsfotos treffen zwei Regelwerke aufeinander. Das Kunsturhebergesetz regelt seit Langem das Recht am eigenen Bild und verlangt für die Verbreitung von Bildnissen grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten. Die DSGVO wiederum behandelt Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, als personenbezogene Daten und verlangt für deren Verarbeitung eine Rechtsgrundlage.

Wie genau sich beide Regelwerke zueinander verhalten, ist juristisch nicht in jedem Detail abschließend geklärt und wird unterschiedlich beurteilt. Für die Vereinspraxis lässt sich daraus eine pragmatische Linie ableiten: Wer für erkennbare Personenaufnahmen eine wirksame, freiwillige Einwilligung einholt, erfüllt sowohl die Anforderungen des KUG als auch die der DSGVO. Damit bist du in den allermeisten Fällen auf der sicheren Seite, ohne dich in die Feinheiten der Rechtsfrage einarbeiten zu müssen.
Diese Einwilligung ist mehr als eine Formalität. Sie macht für die Mitglieder transparent, was mit ihren Bildern geschieht, und gibt dem Verein eine nachweisbare Grundlage für die Veröffentlichung. Ohne sie bewegt sich der Vorstand in einer Grauzone, in der er im Streitfall in der Beweispflicht steht.
Zu beachten ist außerdem die Unterscheidung zwischen dem Anfertigen und dem Verbreiten eines Fotos. Das KUG knüpft die Einwilligungspflicht an die Verbreitung, also die Veröffentlichung. Das bloße Aufnehmen eines Bildes auf einer Vereinsveranstaltung ist davon zu trennen, auch wenn datenschutzrechtlich bereits die Aufnahme eine Verarbeitung darstellen kann. Für den Verein ist vor allem die Veröffentlichung relevant, weil hier das Persönlichkeitsrecht am stärksten berührt wird und der größte Streitstoff liegt. Deshalb steht die Einwilligung in die Veröffentlichung im Mittelpunkt der Vereinspraxis.

Wann du überhaupt eine Einwilligung brauchst
Nicht jede Aufnahme erfordert zwingend eine Einwilligung. Das KUG kennt Ausnahmen, etwa Bilder von Versammlungen und Aufzügen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, oder Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft erscheinen. Eine Übersichtsaufnahme einer großen Vereinsveranstaltung kann darunter fallen, ein gezieltes Porträt eines einzelnen Mitglieds dagegen in der Regel nicht.
Weil die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist und parallel die DSGVO gilt, fährst du mit einer ausdrücklichen Einwilligung am sichersten, sobald Personen erkennbar und im Mittelpunkt einer Aufnahme stehen. Die Einwilligung schafft eine klare Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und vermeidet Streit darüber, ob eine Ausnahme greift.
Ein hilfreicher Maßstab ist die Frage, ob eine Person bewusst in den Fokus gerückt wird. Das Siegerfoto einer einzelnen Person, das Porträt eines neuen Vorstandsmitglieds oder die Nahaufnahme einer kleinen Gruppe sprechen klar für eine Einwilligung. Bei reinen Stimmungsbildern großer Menschenmengen, auf denen niemand herausgestellt wird, ist der Spielraum größer, doch auch hier ist Zurückhaltung sinnvoll, wenn einzelne Gesichter deutlich erkennbar sind. Im Zweifel ist es einfacher, vorab eine Einwilligung einzuholen, als später über die Zulässigkeit zu streiten oder ein Bild wieder entfernen zu müssen.
Was in eine Einwilligungserklärung gehört
Eine wirksame Einwilligung nach DSGVO muss freiwillig, informiert und für den konkreten Zweck erteilt werden. Pauschale Formulierungen wie „für alle Zwecke" sind problematisch. Beschreibe deshalb konkret, wofür die Fotos verwendet werden sollen, und biete bei mehreren Kanälen idealerweise getrennte Auswahlmöglichkeiten an.
Die folgenden Bausteine sollten in einer Einwilligung enthalten sein. Sie lassen sich als Ankreuzformular gestalten, sodass jedes Mitglied selbst entscheidet, welche Nutzung es erlaubt.
| Baustein | Inhalt |
|---|---|
| Verantwortlicher | Name und Anschrift des Vereins, Ansprechpartner |
| Zweck | Wofür die Fotos genutzt werden, etwa Website, Vereinszeitung, Social Media |
| Auswahl | Getrennte Felder pro Kanal zum Ankreuzen |
| Widerruf | Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit widerrufbar ist |
| Unterschrift | Datum und Unterschrift, bei Minderjährigen der Sorgeberechtigten |
Wichtig ist der Hinweis auf das Widerrufsrecht: Eine einmal erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Der Verein muss dann betroffene Fotos von den eigenen Kanälen entfernen, soweit ihm das möglich und zumutbar ist.
Die Freiwilligkeit der Einwilligung verdient besondere Beachtung. Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn sie ohne Druck erteilt wird. Die Mitgliedschaft im Verein darf deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass jemand der Veröffentlichung von Fotos zustimmt. Wer nicht abgebildet werden möchte, muss Mitglied bleiben können, ohne Nachteile zu befürchten. Gestalte das Formular daher so, dass die Verweigerung genauso einfach ist wie die Zustimmung.
Damit die Einwilligung wirklich informiert ist, sollte sie in verständlicher Sprache formuliert sein. Verschachtelte Rechtsbegriffe und seitenlange Erklärungen schrecken eher ab und können die Wirksamkeit in Frage stellen. Eine klare, knappe Erklärung, die die wesentlichen Punkte benennt, ist oft besser als ein juristisch überladenes Dokument. Bewahre die unterschriebenen Einwilligungen geordnet auf, damit du im Zweifel belegen kannst, dass und wofür eine Person zugestimmt hat. Diese Nachweisbarkeit ist Teil der Rechenschaftspflicht und schützt den Verein, falls eine Veröffentlichung später beanstandet wird.

Fotos von Kindern und Jugendlichen
Bei Minderjährigen ist besondere Sorgfalt geboten. Solange ein Kind die Tragweite der Entscheidung nicht selbst überblicken kann, müssen die Sorgeberechtigten einwilligen. Bei älteren Jugendlichen wird in der Praxis häufig empfohlen, sowohl die Eltern als auch den Jugendlichen unterschreiben zu lassen, damit beide Seiten eingebunden sind.
Gerade bei Kinder- und Jugendgruppen lohnt es sich, die Einwilligung bei der Anmeldung mit abzufragen und regelmäßig zu aktualisieren, etwa beim Wechsel in die nächste Altersgruppe. So vermeidest du, dass du im Veranstaltungsstress nachträglich Unterschriften einsammeln musst.
Eine feste Altersgrenze, ab der ein Jugendlicher selbst entscheiden darf, lässt sich nicht pauschal festlegen, weil es auf die Einsichtsfähigkeit im Einzelfall ankommt. Je jünger das Kind, desto klarer liegt die Entscheidung allein bei den Sorgeberechtigten. Bei älteren Jugendlichen ist die gemeinsame Unterschrift von Eltern und Jugendlichem ein pragmatischer Weg, der beide Seiten einbindet und Unsicherheiten vermeidet.
Achte auch darauf, dass beide Sorgeberechtigten einbezogen werden, wenn das rechtlich erforderlich ist. In vielen Familien teilen sich die Eltern das Sorgerecht, sodass die Zustimmung beider eingeholt werden sollte. Im Vereinsalltag ist es einfacher, das von Anfang an zu klären, als später Rückfragen beantworten zu müssen.
Praktische Abläufe im Vereinsalltag
Damit das Thema nicht bei jeder Veranstaltung neu aufschlägt, hilft ein fester Ablauf. Bewährt hat sich, die Foto-Einwilligung in die Beitrittsunterlagen zu integrieren und in einer Liste zu führen, wer welche Nutzung erlaubt hat. Bei öffentlichen Veranstaltungen können zusätzlich Hinweisschilder am Eingang darauf aufmerksam machen, dass fotografiert wird.
- Einwilligung bei Beitritt oder Saisonbeginn einholen und ablegen.
- Vor der Veröffentlichung prüfen, ob für die abgebildeten Personen eine Einwilligung vorliegt.
- Bei Widerruf die betroffenen Bilder zeitnah von den Vereinskanälen entfernen.
- Die Einwilligungen sicher und für Unbefugte unzugänglich aufbewahren.
Die Einwilligungen sind selbst personenbezogene Daten und gehören damit in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Wie du dieses anlegst, erklärt der Beitrag zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten.
Ein häufig unterschätzter Punkt ist die Pflege dieser Liste über die Zeit. Mitglieder treten ein und aus, Kinder wachsen in andere Gruppen hinein, und manche widerrufen ihre Zustimmung. Wer die Übersicht nur einmal anlegt und dann nicht aktualisiert, riskiert, dass veraltete Angaben zu falschen Veröffentlichungen führen. Eine kurze Kontrolle zu Saisonbeginn hält den Stand belastbar.
Umgang mit einem Widerruf
Widerruft ein Mitglied seine Einwilligung, muss der Verein reagieren. Für die Zukunft darf das betreffende Bild dann nicht mehr verwendet werden, und bereits veröffentlichte Aufnahmen sind von den eigenen Kanälen zu entfernen, soweit das möglich und zumutbar ist. Auf der eigenen Website ist das in der Regel unproblematisch, da der Verein die volle Kontrolle hat.
Schwieriger wird es bei Bildern, die bereits in sozialen Netzwerken oder in gedruckten Vereinszeitungen verbreitet wurden. Eine gedruckte Ausgabe lässt sich nicht zurückrufen, und auf fremden Plattformen ist die Reichweite des Vereins begrenzt. Genau deshalb ist es wichtig, schon bei der Einwilligung transparent zu machen, dass eine vollständige Entfernung aus allen Kanälen nicht in jedem Fall garantiert werden kann. Diese Ehrlichkeit erspart später Enttäuschungen und zeigt, dass der Verein die Grenzen seiner Möglichkeiten kennt und offen benennt.
Dokumentiere den Widerruf und die ergriffenen Maßnahmen kurz. So kann der Verein im Zweifel nachweisen, dass er auf den Wunsch reagiert hat. Behandle solche Anfragen zügig und ohne Diskussion, denn das Recht auf Widerruf besteht unabhängig davon, ob der Vorstand die Entscheidung nachvollziehen kann. Eine sachliche, schnelle Reaktion verhindert zudem, dass aus einer einfachen Bitte ein größerer Konflikt im Verein wird.
Veröffentlichung auf Website und Social Media
Auf der eigenen Website hat der Verein die volle Kontrolle und kann Bilder bei Bedarf entfernen. Anders sieht es bei sozialen Netzwerken aus: Hier gibst du Bilder an einen Plattformbetreiber weiter, der eigene Nutzungsbedingungen hat. Diese Weitergabe solltest du in der Einwilligung gesondert benennen, weil sie über die reine Veröffentlichung auf der Vereinsseite hinausgeht.
Plattformen außerhalb der EU verarbeiten Daten oft auf Servern in Drittländern und behalten sich in ihren Nutzungsbedingungen weitreichende Rechte an hochgeladenen Inhalten vor. Wer Fotos dort veröffentlicht, gibt einen Teil der Kontrolle ab. Das ist nicht grundsätzlich verboten, sollte aber bewusst entschieden und in der Einwilligung transparent gemacht werden. Mitglieder, die einer Veröffentlichung auf der Vereinswebsite zustimmen, wollen nicht automatisch auch auf einer kommerziellen Plattform erscheinen.
Eine bewährte Praxis ist es, die Kanäle in der Einwilligung getrennt aufzuführen und einzeln ankreuzen zu lassen. So kann ein Mitglied der Veröffentlichung in der Vereinszeitung zustimmen, eine Verbreitung in sozialen Netzwerken aber ablehnen. Diese Differenzierung ist etwas aufwendiger in der Verwaltung, entspricht aber dem Grundsatz, dass eine Einwilligung für einen konkreten Zweck erteilt wird.
Für die Website selbst brauchst du außerdem eine Datenschutzerklärung, die den Umgang mit Besucherdaten transparent macht. Den Aufbau einer solchen Erklärung beschreibt der Ratgeber zur Datenschutzerklärung für die Vereinswebsite. Einen Überblick über alle Datenschutzpflichten liefert der DSGVO-Leitfaden für Vereine.
Hinweisschilder bei öffentlichen Veranstaltungen
Vereins- und Veranstaltungshaftpflicht vergleichen
Der Vorstand haftet, wenn beim Sommerfest etwas passiert oder ein Vertrag schiefgeht. Eine Vereins-/Betriebshaftpflicht deckt diese Fälle ab, der Vergleich zeigt, welche Police Vorstandshaftung und Veranstaltungen wirklich einschließt.
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Bei größeren öffentlichen Veranstaltungen, etwa einem Vereinsfest oder einem Turnier, lässt sich kaum von jedem Anwesenden vorab eine Einwilligung einholen. Hier helfen gut sichtbare Hinweisschilder am Eingang, die darauf aufmerksam machen, dass fotografiert und gefilmt wird und wofür die Aufnahmen verwendet werden. Solche Schilder ersetzen zwar keine individuelle Einwilligung für gezielte Porträts, schaffen aber Transparenz für Übersichtsaufnahmen.
Ergänzend kannst du auf dem Schild oder in der Veranstaltungsankündigung eine Kontaktmöglichkeit nennen, über die Besucher der Veröffentlichung ihres Bildes widersprechen können. Wer von sich aus mitteilt, nicht abgebildet werden zu wollen, sollte beim Fotografieren entsprechend berücksichtigt werden. Das ist im Trubel einer großen Veranstaltung nicht immer leicht umzusetzen, zeigt aber den ernsthaften Umgang mit dem Thema.
Für die Auswahl der Bilder, die später tatsächlich veröffentlicht werden, gilt unverändert: Je stärker eine einzelne Person herausgestellt wird, desto eher brauchst du ihre Einwilligung. Hinweisschilder sind also eine sinnvolle Ergänzung, aber kein Freibrief für beliebige Veröffentlichungen. Sinnvoll ist es, einen festen Verantwortlichen für die Fotografie zu benennen, der weiß, welche Regeln gelten und wer der Veröffentlichung widersprochen hat. So vermeidest du, dass im Eifer einer Veranstaltung Aufnahmen entstehen und veröffentlicht werden, die später Probleme bereiten.
So sicherst du dich beim Thema Fotos ab
Hol für erkennbare Personenaufnahmen grundsätzlich eine schriftliche Einwilligung ein, biete getrennte Auswahlmöglichkeiten pro Kanal an und behandle Aufnahmen von Kindern besonders vorsichtig. Halte fest, wer was erlaubt hat, und reagiere bei einem Widerruf zügig. Mit dem DSGVO-Generator für Vereine kannst du die passenden Datenschutz-Dokumente strukturiert vorbereiten.
Bei kniffligen Konstellationen, etwa der Nutzung alter Archivbilder ohne dokumentierte Einwilligung oder bei Aufnahmen Dritter, die zufällig im Bild sind, solltest du dich an deinen Datenschutzbeauftragten oder einen Fachanwalt wenden, statt auf gut Glück zu veröffentlichen.


