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Beitragsordnung
Muster für die Beitragsordnung eines eingetragenen Vereins, mit den Grenzen zwischen Satzung und Ordnung
[Vereinsname] e. V. — beschlossen von [Beschließendes Organ, z. B. der Mitgliederversammlung] am [Datum des Beschlusses]
§ 1 Grundlage und Geltung
Diese Beitragsordnung konkretisiert § [Satzungsparagraph zu den Beiträgen] der Satzung, der die Beitragspflicht dem Grunde nach festlegt. Sie gilt für alle Mitglieder des Vereins ab dem in § 8 genannten Zeitpunkt. Bei Widerspruch zwischen Satzung und dieser Ordnung geht die Satzung vor.
§ 2 Beitragsarten und Höhe
| Mitgliedsart | Jahresbeitrag | Aufnahmegebühr |
|---|---|---|
| Ordentliche Mitglieder (Erwachsene) | [Beitrag Erwachsene in Euro] Euro | [Aufnahmegebühr Erwachsene in Euro] Euro |
| Kinder und Jugendliche bis [Altersgrenze Jugend] Jahre | [Beitrag Jugend in Euro] Euro | [Aufnahmegebühr Jugend in Euro] Euro |
| Schüler, Studierende, Auszubildende (gegen Nachweis) | [Beitrag Ermäßigt in Euro] Euro | [Aufnahmegebühr Ermäßigt in Euro] Euro |
| Familienbeitrag ([Definition Familie, z. B. zwei Erwachsene und alle Kinder]) | [Beitrag Familie in Euro] Euro | [Aufnahmegebühr Familie in Euro] Euro |
| Passive oder fördernde Mitglieder | [Beitrag Passiv in Euro] Euro | [Aufnahmegebühr Passiv in Euro] Euro |
| Juristische Personen und Firmen | [Beitrag Firmen in Euro] Euro | [Aufnahmegebühr Firmen in Euro] Euro |
Ehrenmitglieder sind nach § [Satzungsparagraph zur Ehrenmitgliedschaft] der Satzung beitragsfrei.
§ 3 Fälligkeit und Zahlungsweise
Der Jahresbeitrag ist am [Fälligkeitstag, z. B. 15. Januar] eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr fällig. Der Einzug erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren auf Grundlage des erteilten Mandats; die Vorabankündigung (Pre-Notification) verkürzt der Verein auf [Frist Pre-Notification in Tagen] Tage vor Belastung. Mitglieder ohne Lastschriftmandat überweisen den Beitrag unaufgefordert bis zum Fälligkeitstag auf das Vereinskonto.
Eine Zahlung in [Anzahl Raten] Raten ist nach vorheriger Vereinbarung mit der Kassenwartin oder dem Kassenwart möglich.
§ 4 Beginn und Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme. Im Eintrittsjahr wird der Beitrag [Berechnung im Eintrittsjahr, z. B. anteilig je angefangenem Monat] berechnet. Bei Austritt im laufenden Jahr wird der Beitrag [Berechnung im Austrittsjahr, z. B. nicht anteilig erstattet] behandelt. Die Aufnahmegebühr wird einmalig mit dem ersten Beitrag erhoben.
§ 5 Ermäßigung, Stundung und Erlass
Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise stunden oder erlassen, wenn die Zahlung für das Mitglied eine unbillige Härte bedeutet. Die Entscheidung wird im Vorstandsbeschluss festgehalten, gilt für höchstens [Höchstdauer Ermäßigung] und wird vertraulich behandelt.
Ermäßigte Beiträge nach § 2 setzen einen jährlichen Nachweis voraus, der bis zum [Nachweisfrist, z. B. 31. Januar] vorzulegen ist. Ohne Nachweis gilt der volle Beitrag.
§ 6 Umlagen
Umlagen für einen außerordentlichen Finanzbedarf kann [Zuständiges Organ für Umlagen] nur beschließen, soweit die Satzung dies vorsieht und eine Obergrenze nennt. Nach § [Satzungsparagraph zu Umlagen] der Satzung beträgt die Obergrenze [Obergrenze Umlage, z. B. das Einfache des Jahresbeitrags] je Mitglied und Jahr. Ohne eine solche Satzungsgrundlage darf diese Ordnung keine Umlage einführen.
§ 7 Beitragsrückstände
Gerät ein Mitglied mit dem Beitrag in Verzug, mahnt der Verein schriftlich oder in Textform. Für die zweite Mahnung wird eine Pauschale von [Mahnpauschale in Euro] Euro erhoben. Kosten einer vom Mitglied verschuldeten Rücklastschrift trägt das Mitglied in tatsächlicher Höhe. Die satzungsmäßigen Folgen anhaltenden Verzugs, etwa das Ruhen von Mitgliedsrechten oder der Ausschluss, richten sich nach § [Satzungsparagraph zu Beitragsrückständen] der Satzung.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am [Datum des Inkrafttretens] in Kraft und ersetzt die Fassung vom [Datum der Vorfassung, oder: entfällt]. Änderungen beschließt [Beschließendes Organ, z. B. der Mitgliederversammlung] mit [Erforderliche Mehrheit für Änderungen, z. B. einfacher Mehrheit].
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Die Vorlage ist ein Muster und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetz, Rechtsprechung, die Vorgaben des zuständigen Verbands und die eigene Satzung. Prüfen Sie jede Klausel für Ihren Fall; im Zweifel hilft der Landesverband oder eine Fachanwältin/ein Fachanwalt für Vereinsrecht. Stand: November 2026.